Im Start-up und Venture Capital Bereich gelten Wandeldarlehen bislang als schnelle und unkomplizierte Lösung um kurzfristig an neues Kapital zu kommen. Anders als bei einer Finanzierungsrunde ist beim Abschluss eines Wandeldarlehens in der Regel keine aufwendige Dokumentation in Form einer Beteiligungsvereinbarung und einer neuen Gesellschaftervereinbarung erforderlich. Damit spart die Gesellschaft die Zeit und die Kosten für lange Verhandlungen mit den Gesellschaftern und Investoren und vor allem die Kosten und den Aufwand einer notariellen Beurkundung.
So jedenfalls bislang. Das könnte sich jedoch durch die Rechtsprechung des OLG Zweibrücken zur Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen ändern.
Das Urteil des OLG Zweibrücken vom 17. Mai 2022 (8 U 30/19)
Das OLG Zweibrücken hat am 17. Mai 2022 entschieden, dass Wandeldarlehen, die formlos abgeschlossen werden, unter bestimmten Umständen insgesamt nichtig sind und somit jederzeit als rechtsgrundlos gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückgefordert werden können.
Die Kernaussagen des Urteils lauten wie folgt:
Die Entscheidung ist einerseits fachlich nicht vollends überzeugend, da es sich bei einem Wandeldarlehen trotz bestimmter verpflichtender Elemente auch mit Nichtgesellschaftern immer noch um eine Vorvereinbarung handelt, die grundsätzlich formfrei wirksam sein sollte. Zudem ist das Urteil in Bezug auf das Formerfordernis nach § 55 Abs. 1 GmbHG nicht ganz eindeutig, ist hier nun eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ausreichend oder wird zudem eine notarielle Beurkundung gefordert? Hier werden die Begrifflichkeiten im Urteil teilweise nicht eindeutig verwendet. Auch das Argument, dass eine Teilnichtigkeit allein aufgrund der günstigen Zinsbedingungen nicht in Betracht kommt und demnach der gesamte Darlehensvertrag nichtig und rechtsgrundlos ist, erscheint nicht überzeugend. Ob das Gericht bei höheren Zinsen anders entschieden hätte und wo in diesem Fall die Grenze zu ziehen wäre, bleibt unklar.
Daneben ist die Entscheidung vor allem für die Praxis unglücklich. So stellt sich die Frage, welchen Vorteil ein Wandeldarlehen weiterhin bieten kann, wenn gerade die Kosten und Zeitersparnis aufgrund der Formbedürftigkeit wegfallen sollten.
Die Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher zu hoffen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung anders ausfällt und die Aussagen des OLG Zweibrücken zur Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen nicht bestätigt werden.
Empfehlungen für die Gestaltung von Wandeldarlehen:
Bis dahin sollten beim Abschluss von Wandeldarlehen höchst vorsorglich in der Praxis jedoch die folgenden Punkte beachtet werden: