17. Mai 2022

Überschuldung als eigenständiges Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz?

von Dr. Maximilian V. Otto Houf und Jan Moreau

Die insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) ist im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach §§ 133,129 InsO ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Dies stellte der BGH vor Kurzem mit Urteil vom 3. März 2022 (IX ZR 53/19) betreffend der Anfechtung gegenüber einem Finanzamt dar.

Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar und beschäftigt sich mit der Beweislast der subjektiven Voraussetzungen, sowie der Frage wann eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist und zeigt die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft auf.

Die ebenso prägende Entscheidung des BGH vom selben Tag (IX ZR 78/20) soll in einem gesonderten Beitrag dargestellt werden.

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung (insb. Vorsatzanfechtung)

Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen (vgl. § 129 InsO). Unter einer Rechtshandlung im Sinne der InsO versteht man jedes willensgesteuerte Verhalten (auch das Unterlassen), welches rechtliche Wirkungen auslöst. Diese Rechtshandlung muss auch nicht vom Insolvenzschuldner selbst vorgenommen werden. Vielmehr können auch Handlungen Dritter angefochten werden, wenn sie zu einer Gläubigerbenachteiligung führen. Die Rechtshandlung muss grundsätzlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein, wobei § 140 InsO vorgibt, dass eine Rechtshandlung erst mit Eintritt ihrer Wirkung als vorgenommen gilt. Die für eine Insolvenzanfechtung benötigte objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse ohne gleichwertige Gegenleistung vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat. Außerdem muss bei jeder Insolvenzanfechtung ein Anfechtungsgrundgegeben sein. § 133 InsO setzt für die Vorsatzanfechtung speziell als objektive Voraussetzung voraus, dass gerade der Insolvenzschuldner eine Rechtshandlung vornimmt, die mitursächlich für die Gläubigerbenachteiligung ist. Diese Rechtshandlung kann bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO teilweise bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückreichen. Subjektiv wird auf Seiten des Insolvenzschuldners Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verlangt. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Insolvenzschuldner es für möglich hält, dass sich seine Handlung zum Nachteil der Gläubiger auswirkt (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Auf Seiten des Anfechtungsgegners ist erforderlich, dass er die gläubigerbenachteiligende Handlung und den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zum Zeitpunkt der Handlung kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste oder Umstände kannte, die zwingend darauf schließen lassen, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung Gläubiger benachteiligend ist. 

Beweislast bei der Insolvenzanfechtung

Die Beweislast liegt insbesondere bei den subjektiven Voraussetzungen – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis dessen beim Anfechtungsgegner – beim Insolvenzverwalter. Da gerade die subjektiven Voraussetzungen eines Beweises kaum zugänglich sind, muss der Insolvenzverwalter sich regelmäßig auf Indizien stützen. Es kommt folglich auf eine umfassende Würdigung im Einzelfall an, bei der sich eine schematische Betrachtung verbietet. Ein besonders kräftiges Indiz ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner diese positiv kannten. Es kommt nicht nur auf die wirtschaftliche Lage der insolventen Gesellschaft, sondern auch auf die Art und Weise der die Handlung, die angefochten wird, begleitenden Umstände an. „Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte.“ (Rn. 12) Gegenindizien sind aber auch möglich.

Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis

Beim Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis handelt es sich um subjektive Tatbestandsmerkmale, deren Beweis regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (können). Zu den Beweisanzeichen zählen anerkanntermaßen die drohende sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Nunmehr wurde vom BGH klargestellt, dass auch eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO zu den Umständen gehören, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, respektive den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz, streiten (vgl. 1. Leitsatz).

Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne (als Indiz für die subjektiven Tatbestandsmerkmale) ist gegeben, wenn das Vermögen des Insolvenzschuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und diese Deckungslücke in einem Prognosezeitraum von 12 Monaten auch nicht beseitigt wird. Um dies zu ermitteln, muss eine Überschuldungsbilanz und eine Fortführungsprognose aufgestellt werden. Ergibt sich zu einem Stichtag eine rechnerische Überschuldung, ist eine Fortbestehensprognose für die nächsten 12 Monate aufzustellen. Hier ist – vereinfacht – zu ermitteln, ob die Deckungslücke weitestgehend beseitigt wird und ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. 

Die Überschuldung ist kein Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit, sondern stellt vielmehr ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar. Ein Rechtsträger der insolvenzrechtlich überschuldet ist, verfügt nicht über genügend Vermögen, um seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

In dem streitgegenständlichen Verfahren verlangte der klagende Insolvenzverwalter eine von einem Finanzamt (Beklagte) gegenüber der Insolvenzschuldnerin eingezogenen Steuer unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zurück. 

Die Insolvenzschuldnerin wies in ihrem Jahresabschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, welcher sich im folgenden Jahr fast verdoppelte. Die Beklagte hatte (wie jedes Finanzamt) Einblicke in die Jahresabschlüsse und in die Handelsbilanzen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Einzelfall konnte die Beklagte vortragen, dass sie aus den ihr bekannten Unterlagen nicht die Möglichkeit hatte, die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin zu bewerten, wobei – so der BGH – aus der „Übermittlung eines Jahresabschlusses, (…) keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus“ löst,  sodass grundsätzlich auch keine Überlegungen zur Fortführungsprognose anzustellen sind.

Dies muss in der Praxis nicht immer so sein: Ebenso denkbar ist, dass das Finanzamt (insbesondere die Vollstreckungsabteilung) sehr wohl beste Kenntnis über die – schlechte – finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin hat(te).

Gleichstellung von Überschuldung und (drohender) Zahlungsunfähigkeit in der Beweiskraft

Die Stärke des Beweisanzeichens der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. In dieser Situation liegen gewichtige Anzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. Eine solche Situation hat eine größere Beweiswirkung für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Zahlungsunfähigkeit beeinträchtigt die Beweiskraft. Steht die Zahlungsunfähigkeit nicht unmittelbar bevor, bedarf es weiterer Umstände, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen. Das kann beispielsweise jedes Geschäft sein, bei dem der Insolvenzschuldner die gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt. Eine Überschuldung hingegen ist dann gegeben, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen und die Fortführungsprognose negativ ausfällt. Die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung stellt nunmehr nicht nur einen Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar, sondern ist vielmehr ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung. Entscheidender Grund hierfür ist die für die Überschuldung nötige negative Fortführungsprognose, welche den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich macht. 

Wer muss was beweisen?

Der BGH hat in seinem Urteil aus dem März 2022 noch einmal klargestellt, dass im Anfechtungsprozess der Insolvenzverwalter, wenn er die insolvenzrechtliche Überschuldung als Grundlage für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sieht, die Überschuldung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen muss. Dafür muss er die rechnerische Überschuldung als auch die negative Fortführungsprognose substantiiert darlegen. Es existiert diesbezüglich, anders als bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, keine gesetzliche Vermutung. Da es sich beim Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und auch bei der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf Seiten des Anfechtungsgegners um die subjektiven Elemente des Anfechtungstatbestands handelt, müssen sie vom Insolvenzverwalter nachgewiesen werden. 

Grundsätzlich obliegt es dem Insolvenzverwalter ferner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis davon beim Anfechtungsgegner zu beweisen. Das Vorlegen einer Handelsbilanz, welche einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist, reicht nicht aus, um eine indizielle Wirkung bei einem Dritten zu begründen. 

Nunmehr hat der BGH seine bereits mit Entscheidung vom 6. Mai 2021 neuausgerichtete Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bestätigt und auf den Insolvenzgrund der Überschuldung erweitert. Hierbei obliegt es grundsätzlich dem Insolvenzverwalter, die insolvenzrechtliche Überschuldung voll zu beweisen. 

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