Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 14.4.2021 einen Referentenentwurf vorgelegt, der massive Änderungen und damit einhergehend eine deutliche Verschärfung des aktuellen Befristungsrechts beinhaltet. Der Gesetzesentwurf ist sehr umstritten und befindet sich aktuell noch in der kabinettsinternen Abstimmung. Nach den Plänen des BMAS soll die Gesetzesänderung bereits zum 1.1.2022 in Kraft treten.
Der Entwurf setzt auf den bereits im Koalitionsvertrag aus März 2018 detailliert festgeschriebenen Anpassungen auf. Auf Arbeitgeberseite führt dies – gerade mit Blick auf die nach wie vor anhaltende Corona-Pandemie und schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – zu großer Sorge: Denn die geplanten Änderungen würden zu einer erheblichen Einschränkung, wenn nicht gar zu einem praktischen Ende der sachgrundlosen Befristung und Kettenbefristung führen.
Was ist konkret geplant?
Ausnahmen für die Höchstdauer sollen nur gelten für Befristungen aufgrund Eigenart der Arbeitsleistung und für Befristungen, die auf gerichtlichem Vergleich beruhen. Ebenfalls ausgenommen werden sollen die sog. Rentenbefristungen (Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze) sowie die sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamten.
Wichtig: bei ausdrücklicher Regelung, dass es sich um einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag handelt, könnte sich der Arbeitgeber umgekehrt nicht mehr darauf stützen, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede objektiv ein Sachgrund vorlag. Das Zitiergebot sieht somit einen wechselseitigen Ausschluss von sachgrundloser und Sachgrundbefristung vor. Der Arbeitgeber muss sich also – auch mit Blick auf die zu beachtende Quote gut überlegen, worauf er eine Befristung stützt. Möglich bliebe aber ungeachtet dessen ein Berufen auf andere Befristungstatbestände außerhalb des TzBfG. Praktisch bedeutsam sind hierbei insbesondere Befristungen nach dem WissZeitVG.
Fazit
Auch wenn zunächst noch weiter abzuwarten ist, ob die Gesetzesänderung tatsächlich zeitnah verabschiedet wird und wie die Änderungen schlussendlich konkret ausgestaltet sein werden – feststeht: Mit dem Referentenentwurf wurde ein ernstzunehmender erster Schritt in Richtung Reform des Befristungsrechts gegangen, dessen weiterer Verlauf aufmerksam beobachtet werden sollte. Unabhängig von der endgültigen Detailausgestaltung der Neuregelungen, empfiehlt sich für die Arbeitgeber bereits im Vorfeld eine umfängliche Analyse der aktuellen Betriebsstrukturen sowie der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Dies gewährleistet eine erleichterte Bewertung des betriebsindividuellen Handlungsbedarfes zur künftigen Einhaltung des Befristungsrechts sowie Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit künftiger Befristungen. Denn eines dürfte sicher sein: Verschärfungen des Befristungsrechts werden früher oder später kommen.