In Zeiten, in denen Home-Office für viele Beschäftigte alltäglich ist und in denen die Grenzen zwischen privat und beruflich genutzter Endgeräte und IT-Infrastruktur immer mehr verschwimmen, stehen Arbeitgeber vor der Frage, ob sie ihren Beschäftigten eine Privatnutzung verbieten sollten oder ob es rechtssichere Alternativen für eine großzügigere Regelung gibt, die in der Regel der tatsächlichen Praxis näher kommen dürfte. Die insofern unklare Rechtslage hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Fernmeldegeheimnisses in dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien („TTDSG“), das zum 01.12.2021 in Kraft tritt, leider nicht beseitigt.
Moderne Arbeitswelt vs. Gesetzlicher Rahmen?
Bei der wichtigen Entscheidung darüber, ob die Privatnutzung dienstlicher Endgeräte und Infrastruktur im Unternehmen gestattet oder geduldet wird, geht es nicht nur um eine Entscheidung für oder gegen eine „moderne“ Arbeitskultur. Vielmehr geht die Gestattung oder Duldung einer Privatnutzung von Smartphone und Co für den Arbeitgeber mit einem strafrechtlichen Risiko einher. So sind private Telekommunikationsinhalte (z.B. E-Mail-Nachrichten, Chats) durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Will der Arbeitgeber auf das E-Mail-Postfach eines Beschäftigten zuzugreifen, in dem auch private Nachrichten gespeichert sind, besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass dies zu einer strafbewehrten Verletzung des Fernmeldegeheimnisses führt (§ 206 StGB).
Keine Abhilfe durch den Gesetzgeber in Sicht
Die für die Praxis wichtige Frage, ob Arbeitgeber in Bezug auf dienstliche Internetzugänge und E-Mail-Accounts dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist seit Jahren durch Rechtsprechung und Gesetzgeber nicht klar beantwortet. Zur derzeitigen Regelung des Fernmeldegeheimnisses in § 88 TKG gibt es in Rechtsprechung und Literatur kein einheitliches Meinungsbild (für eine Bindung des Arbeitgebers an das Fernmeldegeheimnis u.a. LAG Hessen, Urt. v. 21.09.2018, Az.: 10 Sa 601/18; Däubler/Deinert/Walser, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2021, Rn. 314; dagegen u.a. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016; Fokken, NZA 2020, 633). Eine Klärung durch den Gesetzgeber wurde bislang nicht herbeigeführt und auch bei der Neufassung des Fernmeldegeheimnisses im TTDSG, die am 01.12.2021 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber es versäumt, eine praxisgerechte Lösung zu schaffen. So ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 3 TTDSG noch aus der Gesetzesbegründung, ob Arbeitgeber unter den Begriff der „Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten“ fallen, die zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sind.
Diese Unsicherheit führt dazu, dass beispielsweise in den folgenden Situationen eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nicht ausgeschlossen ist:
Lösungsansätze
Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um mit der Problematik umzugehen:
Exemplarische Regelungsgegenstände einer Richtlinie können dabei sein:
Darüber hinaus sind bei der Ausgestaltung etwaiger Richtlinien und Einwilligungen weitere Rechtsmaterien – insbesondere das Datenschutzrecht – zu berücksichtigen.
Die Gestattung der Privatnutzung unter den beschriebenen Bedingungen vermag rechtliche Risiken zwar nicht vollständig ausschließen, sie kann aber zumindest bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung einen gangbaren Weg darstellen, wenn im Unternehmen die Privatnutzung nicht vollständig verboten werden soll.