BGB goes digital: Verträge über digitale Produkte – eine kurze Einführung

von Miriam Binger und Felix Graf

Zum 01.01.2022 treten erhebliche Änderungen des BGB in Kraft, mit denen zum ersten Mal Regelungen zu Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen („Digitale Produkte“) eingeführt werden – unabhängig davon, welchem Vertragstyp diese Verträge grundsätzlich unterliegen (Kauf, Miete etc.). Betroffen von den Neuerungen sind insbesondere Unternehmen, die Digitale Produkte gegenüber Verbrauchern anbieten. 

Zwei Richtlinien – viele Änderungen

Die speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte sind im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (geht zurück auf die EU Digitale-Inhalte-Richtlinie) enthalten. 

Dieses Gesetz wird flankiert durch ein Gesetz zur Umsetzung der EU Warenkaufrichtlinie, durch welches sich das Verbrauchsgüterkaufrecht zwar nicht grundlegend, aber doch in einzelnen Punkten wesentlich ändert. Auf diese Änderungen wird in diesem Beitrag nur am Rande eingegangen.

Zur Regelung von Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer bezüglich digitaler Produkte werden die §§ 327 ff. ins BGB eingefügt. Dieser neue Regelungskomplex stellt keinen neuen Vertragstypen des BGB dar, sondern umfasst diverse (entgeltliche Verbraucher-)Verträge. Aufgrund dieser Ausgestaltung als „vertragstypenübergreifende Bestimmung“ hat der Gesetzgeber sich für eine Normierung unmittelbar nach den §§ 312 ff. BGB im BGB AT entschieden. 

Wichtig ist, dass diese neuen Regelungen nicht nur für Verbraucherverträge gelten, welche ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, sondern teils auch für bereits abgeschlossene Verträge, bei denen die Bereitstellung der digitalen Produkte erst ab dem 01.01.2022 erfolgt.

Übersicht über die Regelungen zu „digitalen Produkten“ (§§ 327 ff. BGB)

Vom Anwendungsbereich erfasst ist gem. § 327 BGB jeder Verbrauchervertrag,bei dem digitale Produkte entgeltlich oder für personenbezogene Daten des Verbrauchers bereitgestellt werden. Praktisch höchstrelevant dürfte diese Entwicklung unter anderem für Anbieter von Verbrauchersoftware, Social-Media sowie unterschiedlichster datengetriebener Geschäftsmodelle sein.

  • Als Gegenleistung erfasst sinderstmalsauch personenbezogene Daten des Verbrauchers (§ 327 Abs. 3 BGB). Damit wird der bereits seit längerem vorherrschenden Praxis Rechnung getragen, digitale Produkte vordergründig unentgeltlich, tatsächlich aber nur gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers bzw. Nutzers anzubieten. Ob datenschutzrechtliche Einwilligungen, die als Gegenleistung erteilt werden, freiwillig im Sinne der DSGVO sind und welche Konsequenz dies auf einen möglichen Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher hat, wird zu diskutieren sein. 
  • Ein digitales Produkt umfasst digitale Inhalte – also Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden – und digitale Dienstleistungen also solche, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form, den Zugang zu oder die Interaktion mit diesen Daten ermöglichen (§ 327 Abs. 2 BGB).
  • Zusätzlich erstrecken sich die §§ 327 ff. BGB teilweise (mit Ausnahme der Regelungen zur Bereitstellung und des Mangelgewährleistungsrechts) auch auf die Bereitstellungvon körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (§ 327 Abs. 5 BGB).
  • Geschuldet ist die Bereitstellung, die sehr weit gefasst ist. So genügt nahezu jegliche Art von Besitzeinräumung und Eigentumsübertragung. Praxisrelevant dürfte hierbei auch vor allem die neue Beweislastumkehr sein, nach der der Unternehmer die Bereitstellung zu beweisen hat. (vgl. § 327b BGB)
  • Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind verschiedene Vertragsarten (§ 327 Abs. 6 BGB), wobei vor allem die Ausnahmen für Telekommunikationsdienste (Nr. 2), Glückspieldienstleistungen (Nr. 4), Finanzdienstleistungen (Nr. 5), für freie, kostenlose und quelloffene Software (Nr. 6), sowie für digitale Vorführungen vor einem Live-Publikum (Nr. 7) zu beachten sind.

Hervorzuheben ist auch die Regelung in Bezug „Paketverträge“. 

  • Dabei handelt es sich um Verträge, die zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte auch die Bereitstellung anderer Sachen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben (beispielsweise eine Immobilie mit SmartHome-Equipment). 
  • §§ 327 ff. BGB sind auch auf Paketverträge anwendbar – allerdings grundsätzlich nur auf den Bestandteil, der das digitale Produkt betrifft (§ 327a Abs. 1 BGB). Eine Änderung zu diesem bisher generell bei gemischten Verträgen geltenden Grundsatz stellen aber die Ausnahmeregelungen in §§ 327c Abs. 6 und 327m Abs. 4 BGB dar. Demnach kann der Verbraucher sich bei Beendigung auch von dem Teil lösen, der nicht das digitale Produkt umfasst.

Darüber hinaus wird ein eigenes Mangelgewährleistungsrecht (§§ 327d ff. BGB) eingeführt. 

  • Danach müssen digitale Produkte nicht nur den subjektiven Anforderungen, sondern zusätzlich auch den objektiven sowie den Anforderungen an die Integration (die Verbindung und Einbindung in die digitale Umgebung des Verbrauchers) entsprechen (§ 327e BGB). Hierbei ist vor allem zu beachten, dass nunmehr von den objektiven Anforderungen nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien abgewichen werden kann (§ 327h BGB). Durch beides unterscheidet sich die Regelung von den im Kaufrecht bislang geltenden Regelungen, die zum 01.01.2022 jedoch ebenfalls angepasst werden.
  • Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beträgt ein Jahr (oder bei dauerhafter Bereitstellung den Bereitstellungszeitraum) und ist damit dem „neuen“ Kaufrecht, dessen Beweislastumkehrdauer von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben wurde, ebenfalls gleichgestellt.

Neu und mit erheblicher Unsicherheit für betroffene Unternehmen verbunden ist die eingeführte Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB.

  • Demnach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums nach § 327f Abs. 1 S. 2 BGB sowohl Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, als auch Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Bereitstellungen informiert wird.
  • Ein Problem in der Praxis wird vor allem die Ermittlung des maßgeblichen Zeitraums sein. Hierzu bestimmt § 327f Abs. 1 S. 2 BGB nämlich lediglich, dass dieser Zeitraum bei einer dauerhaften Bereitstellung der volle Bereitstellungszeitraum ist, bei anderen Fällen – also bei einer einmaligen Bereitstellung – der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Hier werden betroffene Unternehmen auf klärende Rechtsprechung warten und bis dahin mit der bestehenden Unsicherheit umgehen müssen.
  • Darüber hinaus führt die Aktualisierungspflicht dazu, dass ein auf einmalige Leistung gerichtetes Schuldverhältnis immer mehr einem Dauerschuldverhältnis ähnelt.  

Für Verträge über die dauerhafte Bereitstellung von digitalen Produkten (z.B. Zurverfügungstellen von Cloud-Speicherplatz) sind darüber hinaus besondere Vorgaben bezüglich Änderungen an diesen Produkten vorgesehen, die über Aktualisierungen hinausgehen (§ 327r BGB).

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Bereitstellung. Allerdings tritt die Verjährung bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. (§ 327j BGB)

Auch das Verhältnis zum Datenschutz wird geregelt. Laut § 327q BGB soll der Vertrag grundsätzlich unberührt von datenschutzrechtlichen Erklärungen bleiben. Nur bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag aufgrund des Widerrufs einer datenschutzrechtlichen Einwilligung soll der Unternehmer sich durch Kündigung vom Vertrag lösen können.

Abgrenzung zu „Waren mit digitalen Elementen“

Zu den Änderungen im Kaufrecht (u.a. Änderung des Mangelbegriffs und der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf) gehört die Einführung besonderer Regelungen zu sog. „Waren mit digitalen Elementen“ (§§475b ff. BGB), die von „digitalen Produkten“ (s.o.) abzugrenzen sind. 

Eine Ware mit digitalen Elementen ist eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass die Ware ihre Funktion ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann, und die Gegenstand eines Kaufvertrags ist(§ 327a Abs. 3 BGB).Wird also ein Bluetooth-Lautsprecher mit Sprachsteuerungssoftware verkauft, liegt wohl eine Ware mit digitalen Elementen vor, wenn der Lautsprecher nicht ohne die Software als sprachgesteuerter Lautsprecher nutzbar ist.

Der später gesonderte Erwerb einzelner Softwareanwendungen wäre hingegen wohl ein einfacher Kaufvertrag über ein digitales Produkt. Dem wäre sogar dann so, wenn die Software auf einem Datenträger verkauft würde.

Ausblick

Die Neuregelungen bringen im Ergebnis vor allem erhebliche Änderungen für jene Unternehmen mit sich, die digitale Produkte anbieten. Diesen Unternehmen ist dringend zu empfehlen, ihre bestehenden Verträge und Geschäftsprozesse im Lichte der Neuregelungen kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen. Auch eine Änderung der Beschaffenheit des digitalen Produkts an sich könnte aufgrund des neuen Mangelbegriffs sinnvoll sein. Mit Spannung bleibt jedenfalls abzuwarten, ob es der Rechtsprechung in den kommenden Jahren gelingen wird, den betroffenen Unternehmen den Weg durch die neuen Regelungen in den §§ 327 ff. BGB zu ebnen.

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